30. Januar, 2025

Wirtschaft

BGH-Urteil schafft Klarheit bei Reiserücktritten in der Pandemie

BGH-Urteil schafft Klarheit bei Reiserücktritten in der Pandemie

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine richtungsweisende Entscheidung im Hinblick auf Rückzahlungen bei Reiserücktritten während der Corona-Pandemie getroffen. Laut dem Urteil sind Einreiseverbote oder Reiseabsagen nicht in die Betrachtung einzubeziehen, wenn sie erst nach dem Rücktritt erfolgen. Diese Klarstellung folgt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). In den verhandelten Fällen ging es um Pauschalreisen, die für das Jahr 2020 geplant waren. Ein Kläger wollte nach Japan reisen, zwei weitere nach Mallorca und ein anderer plante eine Ostseekreuzfahrt. Alle stornierten ihre Reisen nach Beginn der Pandemie. Nachträglich verhängte Einreiseverbote und abgesagte Reisen bewegten die Reisenden dazu, Rückzahlungen der Anzahlungen und Stornokosten von ihren Veranstaltern zu verlangen. Der BGH hatte die Fälle bereits 2022 übernommen, war sich aber unsicher, ob nur die Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts maßgeblich sind oder auch später eingetretene Entwicklungen berücksichtigt werden sollten. Diese rechtliche Unsicherheit legte der BGH dem EuGH zur Bewertung vor. Der EuGH entschied im Februar 2024, dass nach der EU-Pauschalreiserichtlinie allein die Situation beim Rücktritt relevant ist. Nun hebt der BGH die Berufungsurteile auf und überträgt die Entscheidung an die Landgerichte zur Neubewertung. Sie müssen künftig klären, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung durch die Pandemie bestand. Insbesondere im Fall der Japanreise kritisierte der BGH die bisherige Urteilbegründung als unzureichend. Wichtige Punkte sind die Bewertung der außergewöhnlichen und umfangreichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, die darauf abzielen, die Infektionsgefahr zu minimieren. Es muss geprüft werden, ob die Art und Anzahl dieser Maßnahmen ausreichend waren, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu rechtfertigen.