Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung klargestellt, unter welchen Bedingungen eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Verteilung von Kosten zulasten einzelner Eigentümer ändern darf. Dies ist nur gestattet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und ein sachlicher Grund vorliegt.
Im ersten verhandelten Fall widersetzte sich eine Frau einem Mehrheitsbeschluss, der sie an den Sanierungskosten einer Tiefgarage beteiligte, obwohl sie keinen Stellplatz in dieser besaß. Dem Urteil zufolge darf eine festgelegte Kostentrennung zwischen verschiedenen Gebäudeteilen nicht ohne triftigen Grund einfach abgeändert werden. Die Richterin betonte, dass ohne einen Stellplatz im Regelfall keine Beteiligung an den Tiefgaragenkosten erfolgen dürfe. Der Fall wurde allerdings zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen, um mögliche sachliche Gründe für die beschlossene Änderung zu untersuchen.
Ein weiterer Fall betraf die Änderung des Verteilungsschlüssels für rücklagenrelevante Kosten. Hier unterlagen die Besitzerinnen von Gewerbeeinheiten, als die Gemeinschaft beschloss, von einer Verteilung nach Miteigentumsanteilen hin zu einer Verteilung nach beheizbarer Wohnfläche zu wechseln. Diese Änderung konnte bedeutend höhere Kosten für die Gewerbeeigentümerinnen bedeuten. Der BGH entschied, dass für die bisherige Privilegierung kein sachlicher Grund bestehe und sprach der Entscheidung der Vorinstanz, gegen die die Klägerinnen vorgegangen waren, Rechtmäßigkeit zu.