Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe markiert einen bedeutenden Fortschritt für den Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter. In einem langwierigen Rechtsstreit zwischen dem Facebook-Mutterkonzern Meta und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen hat der BGH nun klargestellt, dass Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen rechtlich vorgehen dürfen. Zuvor hatte der Fall bereits wiederholt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt, der schließlich die Klagebefugnis der Verbraucherschützer bejahte.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob Verbraucherschutzverbände auch ohne unmittelbare Betroffenheit gegen Verstöße von Unternehmen klagen können. Anlass war eine Klage des Verbraucherzentralen-Bundesverbands gegen Facebooks "App-Zentrum", in dem Nutzer unzureichend über die Datennutzung informiert wurden. Durch einen simplen Klick auf "Sofort spielen" wurden diverse Nutzerdaten an Drittanbieter übermittelt, die wiederum umfassende Berechtigungen für persönliche Beitragsveröffentlichungen erhielten.
Mit der heutigen Entscheidung in Karlsruhe wird nun die Position der Verbraucherschützer gestärkt. Der BGH entschied, dass Verbraucherverbände bei Nichteinhaltung von Datenschutzvorgaben gegen Unternehmen vor den Zivilgerichten klagen dürfen. Diese Klärung erfolgte im Nachgang des EuGH-Urteils und zementiert die Rolle der Verbraucherschützer als wichtige Akteure im Kampf gegen mangelhaften Datenschutz. Laut Jutta Gurkmann vom Verbraucherzentrale Bundesverband ist das Urteil ein entscheidender Schritt, um Verbraucher gegenüber "datenhungrigen" Internetanbietern zu unterstützen und die Durchsetzung von Datenschutzpflichten zu gewährleisten.