Im jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der 11. Zivilsenat die Rechte der Bank- und Sparkassenkunden wesentlich gestärkt, indem er eine bedeutende Entscheidung im Bereich der Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Gebühren getroffen hat. Der BGH entschied, dass das dreijährige Schweigen eines Kunden bezogen auf zu Unrecht abgezogene Gebühren nicht bedeutet, dass die Sparkasse das Geld behalten darf. Diese Entscheidung erteilte der sogenannten Dreijahreslösung eine klare Absage, die bei vielen Energielieferungsverträgen zur Anwendung kommt.
Konkret ging es um einen Fall, bei dem eine Sparkasse ohne Zustimmung eines Kunden Anfang 2018 begann, Gebühren für dessen Girokonto zu erheben. Der betroffene Kunde widersprach dieser Praxis im Juli 2021 und verlangte gerichtlich die Rückerstattung der Gebühren, die von 2018 bis 2021 erhoben wurden. Das Urteil (Az. XI ZR 139/23) folgte auf eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt, das den Anspruch des Kunden zuvor abgelehnt hatte.
Der BGH stellte klar, dass die Sparkasse eine solch strittige Gebührenerhebung nicht auf eine Zustimmungsfiktionsklausel stützen kann, die in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden ist, da sie Kunden unangemessen benachteiligt. Bereits 2021 waren ähnliche Klauseln für unwirksam erklärt worden. Der Kläger erhielt eine volle Rückerstattung von 192 Euro und ein Recht auf Ersatz künftiger Schäden zugesprochen.
Der BGH betonte, dass die bestehenden gesetzlichen Verjährungsregelungen den Sparkassen und Banken einen angemessenen Spielraum geben, ohne dass diese unzumutbar belastet werden. Dennoch scheint nur ein Bruchteil der Verbraucher von ihrem Erstattungsrecht Gebrauch zu machen. Einer Umfrage von Verivox zufolge haben lediglich 11 Prozent der Kunden Rückforderungen gestellt, obwohl in erheblichen Fällen Konten teurer geworden waren. Der Geschäftsführer von Verivox, Oliver Maier, stellte fest, dass die Banken recht glimpflich davongekommen sind.