Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das die Position von Bank- und Sparkassenkunden erheblich stärkt. Laut dem Senatsurteil in Karlsruhe dürfen Kreditinstitute unzulässige Kontogebühren nicht behalten, selbst wenn die Kunden diese über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt haben. Die sogenannte Dreijahreslösung, die bei Energielieferungsverträgen Anwendung findet, ist hier nicht relevant.
Im konkreten Streitfall ging es um eine Sparkasse, die ab Anfang 2018 Gebühren für ein Girokonto ihres Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung erhob. Der Kunde widersprach dieser Praxis im Juli 2021 und klagte auf Rückzahlung der Gebühren, die von 2018 bis 2021 aufgelaufen waren. Der BGH gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung.
Das Kreditinstitut hatte sich auf eine Zustimmungsfiktionsklausel berufen, die vorsieht, dass Vertragsänderungen als angenommen gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Bereits 2021 erklärte der BGH solche Klauseln, die von vielen Banken und Sparkassen genutzt wurden, für unwirksam. Obwohl der Fall in den Vorinstanzen zunächst keinen Erfolg hatte, hob der BGH das Urteil des Landgerichts Ingolstadt auf und sprach dem Kläger eine Rückzahlung von 192 Euro zu.