Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute ein Urteil zur Höhe von Standgebühren für abgeschleppte Autos gesprochen. In dem Fall aus Sachsen hatte eine private Abschleppfirma ursprünglich 4935 Euro verlangt, da das Fahrzeug während eines Rechtsstreits auf dem Gelände des Unternehmens stehenblieb und sich die Summe Tag für Tag erhöhte. Das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) hatte dem Unternehmen im Berufungsverfahren jedoch nur 75 Euro zugesprochen.
Die Vorsitzende Richterin am BGH, Bettina Brückner, hatte bei der Verhandlung in Karlsruhe bereits angedeutet, dass die Sichtweise des Berufungsgerichts durchaus nachvollziehbar sein könnte. Der Fall wirft viele Detailfragen auf, die es zu klären gilt, wie zum Beispiel die Frage nach einem kostenfreien Parkplatz, wenn das abgeschleppte Auto auf einem öffentlichen Parkplatz mit Parkkralle versehen wird. Zudem stellt sich die Frage, inwieweit teure Autos in unbeleuchteten Gewerbegebieten abgestellt werden dürfen und was passiert, wenn potenzielles Diebesgut im Fahrzeug liegt.
Die hohe Streitsumme in dem konkreten Fall ergab sich aufgrund besonderer Umstände. Der Fahrzeughalter hatte wenige Tage nach dem Abschleppvorgang die Herausgabe seines Autos gefordert. Die Abschleppfirma verweigerte dies jedoch solange, bis die Abschleppkosten und die Standgebühren nicht bezahlt wurden. Da der Streit sich über einen längeren Zeitraum hinzog und der Wagen letztendlich 329 Tage auf dem Firmengelände stand, belaufen sich die Kosten auf mehr als 4900 Euro.
Das Landgericht Dresden entschied, dass der Kläger sämtliche Kosten zahlen müsse, während das Oberlandesgericht diese Entscheidung in weiten Teilen aufhob. Aus Sicht des OLG ist der ausschlaggebende Zeitpunkt, an dem der Halter unmissverständlich klarmachte, dass er sein Fahrzeug zurückhaben möchte. Dies war nach fünf Tagen. Das Unternehmen durfte das Auto zwar einbehalten, um die Abschleppkosten sicherzustellen, konnte jedoch keine Standgebühren mehr verlangen. Die Abschleppfirma legte gegen dieses Urteil Revision ein.
Der Automobilclub ADAC gibt an, keine genaue Übersicht über die Spannbreite der Standgebühren für abgeschleppte Fahrzeuge in Deutschland zu haben. Es ist jedoch bekannt, dass die Verwahrkosten regional stark variieren können.