Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen. Für Girokonten sind Strafzinsen hingegen zulässig, sofern die Vertragsklauseln den Anforderungen an Transparenz genügen. Im Kern ging es in dem Verfahren um Klagen von Verbraucherzentralen gegen mehrere Banken und eine Sparkasse, die von ihren Kunden Gebühren für die Verwahrung von Einlagen auf verschiedenen Kontoarten verlangt hatten. Die Verbraucherschützer forderten ein Verbot dieser Praxis und teilweise die Rückzahlung bereits gezahlter Entgelte. Hintergrund des Streits war die von der Europäischen Zentralbank von 2014 bis 2022 erhobene Negativzinspolitik, die viele Banken veranlasste, die entstehenden Kosten an ihre Kunden weiterzugeben. Mit der Abschaffung der Negativzinsen im Juli 2022 lockerten die Finanzinstitute schrittweise die Gebührenerhebung. Der BGH stellte fest, dass die Klauseln zu Verwahrentgelten auf Girokonten im Einklang mit dem Transparenzgebot stehen müssen, da diese Einlagenverwaltung eine Hauptleistung des Girovertrags darstellt. Die fraglichen Vertragsvereinbarungen wurden jedoch als intransparent und somit unwirksam bewertet, da sie Verbraucher unzureichend darüber informierten, auf welche Guthaben die Entgelte tatsächlich angewendet wurden. Dagegen erkannte das Gericht bei Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern durch Verwahrgebühren. Diese Konten erfüllen wesentliche Spar- und Anlagefunktionen, die durch zusätzliche Gebühren erheblich verzerrt würden, was letztlich gegen eine faire Vertragsprüfung spricht.