Einen nervenaufreibenden Rechtsstreit durchlebt derzeit eine Familie aus Rangsdorf. Der Bundesgerichtshof (BGH) untersucht, ob die Familie ihr vor etwa 15 Jahren ersteigertes Grundstück räumen muss, auf dem sie zwischenzeitlich ein Haus errichtet hat. Die ursprünglichen Eigentümer beanspruchen das Grundstück zurück, da sie erst nach der Versteigerung davon Kenntnis erhielten. Die schwerwiegenden Fehler liegen dabei laut Gutachten beim Amtsgericht Luckenwalde, das vor der Zwangsversteigerung nicht ausreichend nach den ursprünglichen Eigentümern geforscht hatte.
Die juristische Odyssee für die Familie begann 2010 mit der erfolgreichen Ersteigerung des Grundstücks. Doch der Traum vom Eigenheim drohte zu platzen, als 2014 das Landgericht Potsdam die Versteigerung für unwirksam erklärte. Familie W. wurde gerichtlich dazu verurteilt, das Haus abzureißen und das Grundstück zu räumen, was eine existenzielle Bedrohung für die Familie darstellt.
Der fünfte Zivilsenat des BGH diskutiert nun, ob die Interessen des ursprünglichen Eigentümers gegenüber den Investitionen von Familie W. überwiegen sollten. Zwar hat der BGH angedeutet, dass der Abriss möglicherweise nicht auf Kosten der Familie erfolgen müsse, doch die entscheidende Frage bleibt, ob auch der Wert des Hauses als sogenannte "Verwendung" betrachtet und entschädigt werden könnte. Diese Grundlage könnte schließlich den Weg für einen Schadensersatz durch das Land Brandenburg ebnen, sollte der finale Beschluss einen Behördenfehler bestätigen.
Der Ausgang des Verfahrens im März könnte nicht nur den künftigen Umgang mit solch sensiblen Themen prägen, sondern auch die Frage klären, inwieweit „gutgläubige Besitzer“ künftig geschützt werden müssen. Familie W. hofft inständig auf einen positiven Ausgang und diskutiert bereits über Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung mit dem Justizministerium von Brandenburg, das sich seiner Verantwortung bei einem Verfahrensfehler bewusst zeigt.