In einer vielbeachteten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe klargestellt, dass Birkenstock-Sandalen nicht als urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst gelten. Nach Ansicht des Gerichts reicht ein rein handwerkliches Schaffen mit formalen Gestaltungselementen für den Urheberrechtsschutz nicht aus. Es bedarf eines maßgeblichen künstlerischen Gestaltungsspielraums, der hier nicht erfüllt sei.
Birkenstock hatte ursprünglich gegen drei Wettbewerber geklagt, die Produkte anboten, die den eigenen Sandalen zum Verwechseln ähnlich waren. Das Modeunternehmen, das seinen Hauptsitz in Linz am Rhein hat, argumentierte, dass die Sandalen als Werke der angewandten Kunst geschützt seien, was zu einer verletzten Urheberrechtsforderung führte.
Bereits das Oberlandesgericht Köln hatte 2024 entschieden, dass die Sandalen nicht den Anforderungen an ein geschütztes Werk genügten, da eine ausreichende künstlerische Leistung nicht erkennbar sei. Birkenstocks Berufungen gegen die Entscheidungen aus Köln blieben nun vor dem BGH erfolglos. Das OLG habe alle Punkte sorgfältig geprüft, die Birkenstock als Grund für einen Urheberrechtsschutz angeführt hatte, und sei zu dem Schluss gekommen, dass ein solcher nicht bestehe.
Das Urheberrecht gewährt dem Schöpfer exklusive Nutzungsrechte, welche bis 70 Jahre nach dessen Tod wirksam bleiben. Interessanterweise benötigt man, im Gegensatz zum Designrecht, keine formelle Eintragung für den Urheberrechtsschutz. Der abgelehnte Schutz betrifft den noch lebenden Erfinder der bekannten Sandalen, Karl Birkenstock.