Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine wegweisende Entscheidung zu den Anforderungen an Widerrufsbelehrungen bei Fernabsatzverträgen getroffen. In einem aktuellen Urteil stellte das höchste deutsche Zivilgericht klar, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend erforderlich ist, sofern bereits eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse bereitgestellt werden. Das Gericht folgte dabei der Argumentation eines Händlers in einem Fall, bei dem ein Käufer einen Neuwagen im Fernabsatz erworben und die Widerrufsbelehrung aufgrund der fehlenden Telefonnummer als unzureichend angeprangert hatte.
Ein Kläger war der Ansicht, dass die ihm gegebene Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, da keine Telefonnummer aufgeführt war, und forderte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der BGH entschied jedoch, dass die Widerrufsbelehrung in ihrer vorliegenden Form ausreichend sei und eine effektive Kontaktaufnahme auch ohne Telefonnummer möglich ist. Zudem sei die Nummer des Unternehmens auf dessen Internetseite verfügbar gewesen.
Das Gericht betonte, dass die Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung so eindeutig sei, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich sei. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Verbraucherrechterichtlinie der EU verlangten von Unternehmern die Bereitstellung effizienter Kommunikationsmittel, überließen die konkrete Auslegung jedoch den nationalen Gerichten.