In der Diskussion um den urheberrechtlichen Schutz von Alltagsgegenständen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun die stilprägenden Sandalenmodelle von Birkenstock ins Visier genommen. Kernfrage der Verhandlung: Handelt es sich bei den beliebten Schlüpfern um Werke der angewandten Kunst, die vor Nachahmung geschützt sind?
Der Fall entflammte, als Birkenstock drei Mitbewerber wegen Verkauf ähnlicher Sandalenmodelle verklagte. Das Unternehmen argumentiert, dass die von Karl Birkenstock entworfenen Klassiker wie „Arizona“, „Madrid“, „Gizeh“ und „Boston“ über ihren funktionalen Zweck hinaus kunstvolle Designmerkmale aufweisen. Diese sollen sie nach Ansicht des Schuhherstellers vor Plagiaten schützen.
Doch während das Landgericht Köln den Sandalen zunächst künstlerische Qualität attestierte, wies das Oberlandesgericht Köln im Berufungsverfahren die Klagen ab. Die Richter sahen keine ausreichende schöpferische Leistung in der Gestaltung jener Schuhe. Die vieldiskutierten Merkmale wie Schnallen oder Riemenführung reichten demnach nicht aus, um ihnen Werkcharakter zurechnen zu können.
Anwalt Konstantin Wegner stellte klar, dass Design bei Gebrauchsgegenständen durchaus schutzwürdig sein kann. Vergleichbare Urteile wurden bereits bei Bauhaus-Leuchten und Möbeln von Le Corbusier getroffen. Doch ob Birkenstocks Fußbekleidung tatsächlich in diese künstlerische Riege aufgenommen wird, bleibt abzuwarten.
Der BGH äußerte in der mündlichen Verhandlung bereits Zweifel an der Einschätzung der Vorinstanzen. Nun liegt es am ersten Zivilsenat festzustellen, ob die charakteristische Ästhetik der Birkenstock-Sandalen urheberrechtlichen Schutz genießt oder der rein funktionalen Gestaltung zuzuordnen ist.