02. Oktober, 2024

Reichtum

BaFin mahnt zur Prüfung von Nachzahlungsansprüchen bei Prämiensparverträgen

BaFin mahnt zur Prüfung von Nachzahlungsansprüchen bei Prämiensparverträgen

Die Finanzaufsicht BaFin ruft alle Besitzer von älteren Prämiensparverträgen dazu auf, mögliche Nachzahlungsansprüche dringend zu überprüfen. Insbesondere betont die Behörde die potenziellen Ansprüche von Inhaberinnen und Inhabern, die Verträge aus den späten 1990er und frühen 2000er Jahren besitzen. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat diese Empfehlung noch einmal untermauert.

Prämiensparverträge bieten Sparern zusätzlich zu einem variablen Zinssatz auch eine Prämie, die häufig nach der Laufzeit des Vertrages gestaffelt ist. Je länger regelmäßige Sparbeiträge geleistet werden, desto höher fällt die Prämie aus. Diese Sparverträge waren vor allem bei Sparkassen populär, ebenfalls unter den Marken "Vorsorgesparen" und "Vermögensplan", sowie bei Volks- und Raiffeisenbanken, unter den Namen "Bonusplan" und "VRZukunft".

Allerdings sind solche Verträge seit vielen Jahren umstritten. Ein Hauptkritikpunkt ist eine Klausel, die Banken erlaubte, die zugesicherte Verzinsung einseitig zu ändern. Der BGH hatte diese Klauseln bereits 2004 für unwirksam erklärt. Unklar war jedoch lange, wie die Zinsen in solchen Fällen korrekt berechnet werden sollten. Erst im Juli 2022 entschied der BGH, dass die Umlaufrendite börsennotierter Bundesanleihen mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren als Referenzzins für die Nachberechnung dienen kann.

Christian Bock, Abteilungsleiter Verbraucherschutz bei der BaFin, rät Betroffenen, ihre Vertragsgestaltung prüfen zu lassen. Dies gelte auch für Verträge, die bereits gekündigt wurden. Dabei müssten Verbraucher jedoch die dreijährige Verjährungsfrist beachten. Unterstützung bieten Verbraucherzentralen und spezialisierte Rechtsanwälte.

Noch Anfang 2021 existierten rund 1,1 Millionen Prämiensparverträge in Deutschland. Diese Zahl dürfte inzwischen deutlich gesunken sein, da viele Banken Verträge aus bestimmten Jahrgängen gekündigt haben. Bei aktiven Verträgen erfolgen Zinsnachzahlungen allerdings nicht automatisch. Verbraucherzentralen setzen sich seit Jahren mittels Musterfeststellungsklagen für die Rechte der Verbraucher ein.