08. September, 2024

Technologie

Axel Springer und Adblock Plus: Eine juristische Saga um HTML-Codes und Werbeblockaden

Axel Springer und Adblock Plus: Eine juristische Saga um HTML-Codes und Werbeblockaden

Deutschlands führender Verlag, Axel Springer, bemüht sich seit Jahren um eine juristische Lösung gegen den Einsatz des Werbeblockers Adblock Plus. Nach einer Niederlage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2018, endete der Fall nun erneut in Karlsruhe. Deutsche Verlagswelt und Internetnutzer blicken gespannt auf die Entwicklungen.

Die zentrale Streitfrage dreht sich um die Software Adblock Plus, die vom Kölner Unternehmen Eyeo entwickelt wurde. Ziel der Anwendung ist es, Werbeanzeigen auf Webseiten herauszufiltern, bevor diese die Bildschirme der Nutzer erreichen. Die Software analysiert dafür den Quellcode der jeweiligen Webseite und blockiert Werbeelemente, die anhand spezifischer HTML-Tags oder Webserver-Adressen identifiziert werden.

Im ersten Verfahren vor dem BGH hatte Springer eine Wettbewerbsklage gegen Adblock Plus angestrengt. Allerdings entschied das Gericht im April 2018 zugunsten von Eyeo. Es sah keinen unlauteren Wettbewerb und betonte die Entscheidungsfreiheit der Nutzer über den Einsatz der Werbeblocker-Software. Ein weiterer ebenso relevanter Punkt: Eyeo akzeptiert Geld von Werbeunternehmen, deren Anzeigen dann als "akzeptable Werbung" durchgelassen werden.

Beim zweiten Anlauf verfolgt Axel Springer einen neuen Ansatz und beruft sich auf das Urheberrecht. Der Verlag argumentiert, dass die HTML-Codes der Webseiten urheberrechtlich geschützt seien und durch den Einsatz von Werbeblockern unangemessen verändert würden. Ein Sprecher des Konzerns betonte, dass Werbeblocker nicht nur die Finanzierungsbasis des Journalismus beschädigen, sondern auch den freien Zugang zu wesentlichen Informationen im Internet gefährden könnten.

Eyeo hingegen verteidigt seine Position und verweist auf die weitreichenden Folgen, die eine Gleichsetzung des HTML-Codes mit einem urheberrechtlich geschützten Computerprogramm nach sich ziehen würde. Dies könnte das Ende für ein barrierefreies und sicheres Internet bedeuten und die Entscheidungsfreiheit der Nutzer über die Konfiguration ihres Browsers einschränken. App-Entwickler müssten dann möglicherweise jeden Webseitenbetreiber um separate Genehmigungen bitten.

Bislang haben weder das Landgericht Hamburg noch das Hanseatische Oberlandesgericht den Argumenten des Verlags Folge geleistet. Beide Gerichte stellten klar, dass die Beeinflussung des Programmablaufs durch den Werbeblocker keine Umarbeitung des Computerprogramms darstelle. Es könne offenbleiben, ob die beim Webseitenaufruf übermittelten Dateien als Computerprogramme urheberrechtlich geschützt seien und ob Axel Springer die ausschließlichen Nutzungsrechte daran besitzt.