08. September, 2024

Law

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können angezweifelt werden, wenn sie den Zeitraum einer Kündigungsfrist abdecken.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können angezweifelt werden, wenn sie den Zeitraum einer Kündigungsfrist abdecken.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Laut den höchsten deutschen Arbeitsrichtern könne der Beweiswert dieser Bescheinigungen erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung weitere Folgebescheinigungen vorlegt, die genau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen. Besonders relevant sei dies, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. Die Gesamtumstände müssen jedoch immer einzelfallbezogen betrachtet werden, so die Richter. Der Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, stammt aus Niedersachsen. Der Kläger war als Helfer bei einem Unternehmen angestellt. Einen Tag vor dem Erhalt des Kündigungsschreibens reichte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die bis zum Ende seiner Kündigungsfrist zweimal verlängert wurde. Am Tag danach war er wieder arbeitsfähig und begann eine neue Stelle. Sein früherer Arbeitgeber verweigerte ihm die Entgeltfortzahlung, jedoch entschieden die Vorinstanzen in Niedersachsen zugunsten des Klägers und sprachen ihm den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Die Revision des Ex-Arbeitgebers hatte zumindest für den größeren Teil der Kündigungsfrist vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Dabei konnte der Kläger seine behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen. Der Beweiswert dieser Bescheinigungen könne jedoch erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber Umstände vorlegt und möglicherweise beweist, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufkommen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber handelt. Das Landesarbeitsgericht wird nun prüfen, ob der Kläger ab der ersten Krankschreibung nach Erhalt der Kündigung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen kann, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend zu machen.