Akzessorietät bezeichnet in rechtlicher Hinsicht die Abhängigkeit einer Sache oder eines Rechts von einer anderen Sache oder einem anderen Recht. Es handelt sich hierbei um ein elementares Prinzip im deutschen Sachenrecht und Vertragsrecht, das insbesondere im Bereich der Sicherheiten und Pfandrechte von großer Bedeutung ist.
Die Akzessorietät unterteilt sich in zwei grundlegende Arten: die Akzessorietät der Sicherung (Sicherungsakzessorietät) und die Akzessorietät der Glaubhaftmachung (Glaubhaftmachungsakzessorietät).
Die Sicherungsakzessorietät besagt, dass eine Sicherheit, die für eine Hauptleistung (beispielsweise die Rückzahlung eines Kredits) vereinbart wurde, nur gültig ist, solange die Hauptleistung besteht. Das bedeutet, dass die Sicherheit mit der Erfüllung der Hauptleistung erlischt oder fällig wird. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Sicherungsgrundschuld, bei der das Grundstück als Sicherheit für einen Kredit dient. Sobald der Kredit zurückgezahlt ist, erlischt die Sicherungsgrundschuld automatisch.
Die Glaubhaftmachungsakzessorietät beschreibt die Abhängigkeit eines Rechts von einem anderen Recht zur Glaubhaftmachung. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das pfandrechtliche Besitzkonstitut. Dieses erlaubt dem Besitzer einer beweglichen Sache (z.B. eines Autos), sein Eigentumsrecht an dieser Sache durch die Übergabe des Besitzkonstituts zu beweisen. Das Eigentumsrecht an der Sache bleibt dabei an das Besitzkonstitut "gekettet".
Die Akzessorietät dient insbesondere dem Schutz von Gläubigern, indem sie sicherstellt, dass Sicherheiten nur für spezifische Verbindlichkeiten verwendet werden dürfen. Sie trägt somit zur Stabilität und Effizienz des Kapitalmarkts bei.