In einem bedeutenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt den Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen erheblich gestärkt. Der Zweite Senat des obersten Arbeitsgerichts entschied, dass Kündigungsschutzklagen von Schwangeren auch dann rückwirkend geltend gemacht werden können, wenn die Betroffenen erst nach Ablauf der regulären dreiwöchigen Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfahren. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitsrechtslandschaft in Deutschland haben und verdeutlicht die Wichtigkeit eines umfassenden Mutterschutzes.
Nach Angaben eines Gerichtssprechers beginnt die Frist für solche verspäteten Klagen, sobald eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt haben die betroffenen Frauen eine Frist von zwei Wochen, um Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Der Ausgangsfall, der zu dieser Entscheidung führte, betrifft die Kündigung einer Fachkraft im Bereich der Augenheilkunde. Die Klägerin aus Sachsen hatte gegen ihre Kündigung Einspruch erhoben, nachdem sie zum Zeitpunkt des Erhalts des Kündigungsschreibens noch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte. Erst ein späterer Arzttermin bestätigte ihren Zustand.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam und bekräftigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Dieses Urteil unterstreicht nicht nur die Bedeutung der Einhaltung des Mutterschutzgesetzes seitens der Arbeitgeber, sondern stellt auch klar, dass rein durchgeführte Schwangerschaftstests nicht ausreichen, um den Fristbeginn zu bestimmen. Die ärztliche Untersuchung wird als entscheidender Maßstab angesehen.
Experten im Arbeitsrecht sehen in diesem Urteil einen wichtigen Schritt zur Sicherung der Rechte werdender Mütter am Arbeitsplatz. Es wird erwartet, dass dieses Urteil richtungsweisend sein könnte für zukünftige Fälle und somit in Bezug auf den Kündigungsschutz von Schwangeren größere Rechtssicherheit schafft. Arbeitgeber sind aufgerufen, die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes noch konsequenter einzuhalten und betroffenen Arbeitnehmerinnen den vollen gesetzlichen Schutz zu gewähren.