Eine abschleppbedingte Verwahrkostensumme von 4935 Euro sorgte für einen Rechtsstreit in Sachsen. Am Freitag verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil in diesem Fall.
Die schlechte Nachricht für betroffene Autobesitzer zuerst: Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs nach dem Abschleppen anfallen, dürfen grundsätzlich in Rechnung gestellt werden, entschied der BGH (Az. V ZR 192/22).
Die gute Nachricht: So einfach ist es nicht. Laut dem Urteil muss entweder der Grundstücksbesitzer, auf dessen Gelände das Fahrzeug unerlaubt abgestellt wurde, oder die Abschleppfirma den Halter umgehend über den Abschleppvorgang informieren. Zusätzlich ist der Erstattungsanspruch zeitlich begrenzt und endet, wenn der Halter die Herausgabe seines Wagens verlangt.
Wenn das Unternehmen jedoch anbietet, das Fahrzeug gegen Zahlung der bis dahin entstanden Kosten herauszugeben und der Halter diesen Betrag nicht begleichen kann oder möchte, können die Verwahrkosten weiter steigen. Der BGH hat jedoch keine genaue Summe für Standgebühren festgelegt und spricht stattdessen von "ortsüblichen Kosten".
Der Automobilclub ADAC hat keine genaue Übersicht über die Bandbreite der Standgebühren in Deutschland, betont aber, dass diese regional stark variieren können. Um die Kosten zu senken, empfiehlt der ADAC den geforderten Betrag zu zahlen oder zu hinterlegen, auch wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme oder an der Höhe der Abschleppkosten bestehen. Im Anschluss können Rückforderungsansprüche gegen den Grundstücksbesitzer geltend gemacht werden, so ein Sprecher des ADAC.
Laut dem ADAC ist es in den meisten Fällen schwierig für den Grundstücksbesitzer, den Halter des widerrechtlich geparkten Fahrzeugs über das Abschleppen zu informieren. Dafür müssten sie gegen Gebühr beim Verkehrszentralregister in Flensburg die Halterdaten erfragen. In der Regel habe sich der Halter jedoch bereits beim Grundstücksbesitzer oder Abschleppunternehmen gemeldet.
In dem konkreten Fall aus Sachsen hatte der Fahrzeughalter nur wenige Tage nach dem Abschleppen die Herausgabe seines Autos gefordert. Die Firma lehnte jedoch ab, solange die Abschleppkosten von etwa 270 Euro und Standgebühren von 15,00 Euro pro Tag nicht beglichen wurden. Der Streit über die Zahlung der Kosten zog sich hin, während das Fahrzeug auf dem Firmengelände stand. Als das Landgericht Dresden verhandelte und das Fahrzeug schließlich herausgegeben wurde, hatte es sich bereits 329 Tage auf dem Gelände der Abschleppfirma befunden, was zu den Kosten in Höhe von 4935 Euro führte.
Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschied jedoch, dass lediglich 75 Euro an die Firma zu zahlen sind und der maßgebliche Zeitpunkt der Moment war, in dem der Halter eindeutig klarstellte, dass er sein Fahrzeug zurück haben möchte. Gegen dieses Urteil ging die Abschleppfirma in Revision beim BGH vor. Da das Unternehmen jedoch nicht auf die Herausgabeforderung des Halters reagiert hatte, bestätigten die Richterinnen und Richter das OLG-Urteil.
Laut dem ADAC handelt es sich bei diesem Fall um eine seltene Ausnahme. In den meisten Fällen sind Autobesitzer auf ihr Fahrzeug angewiesen und möchten nicht warten. Daher wenden sie sich in der Regel direkt an den Grundstücksbesitzer oder das Abschleppunternehmen und erhalten ihr Fahrzeug umgehend gegen Zahlung der anfallenden Kosten und Standgebühren zurück.